Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung – StrRS) incl. des I. Nachtrages vom 15. November 2004 (Neufassung der Anlage 1) Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I. S. 562) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 09.10.1962 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I. S. 562) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ebsdorfergrund in ihrer Sitzung am 06. September 1999 folgende Satzung beschlossen: Teil I Allgemeine Bestimmungen §1 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Absatz 1 bis 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen. (2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen (einschließlichRadwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte). (3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlichrechtliche Aufgabe aus. §2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Zu reinigen sind a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Straßengesetz) alle öffentlichen Straßen (Anlage 1) b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die in der Anlage 2 aufgeführten Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen. (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) die Fahrbahn einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, b) die Parkplätze, c) die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle , d) die Gehwege, e) die Überwege, f) Böschungen, Stützmauern u.a. (3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze (4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehrsowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. §3Verpflichtete (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. (3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechseld reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger. (4) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Gemeindevorstand die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid. (5) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche. §4 Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht umfaßt a) die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 bis 9), b) den Winterdienst (§§ 10 und 11). §5 Verschmutzung durch Abwasser Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten. Teil II Allgemeine Straßenreinigung §6 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung (1) die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. Die Reinigungspflicht umfaßt auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art. (2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten/Straßenteilen) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. (3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand). (4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen. (5) Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzuggräben geschüttet werden. §7 Reinigungsfläche (1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte – zu reinigen (2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen. §8 Reinigungszeiten (1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.oo Uhr, b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.oo Uhr zu reinigen. (2) Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand bestimmen, dass die Verpflichteten, die einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein besonderer Anlaß (Heimatfest, Festakten, nach Karnevalsumzügen u.ä.) dies erfordert. Der Gemeindevorstand trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnungen den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar mindestens zwei Tage vor der durchzuführenden Reinigung zugestellt wird, ist sie öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 Hessischen Straßengesetzes bleibt unberührt. §9 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. Teil III Winterdienst § 10 Schneeräumung (1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 bis 9) haben die Verpflichteten beiSchneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5m Breite entlang der Grundstücksgrenze. (2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. (3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. (4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 3 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. (5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. (6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. (7) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern. (8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. (9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. (10)Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.oo Uhr bis 20.oo Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. § 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. (2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 – 4 Anwendung. (3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden. (5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen. (6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen. (7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend Teil IV Schlussvorschriften § 12 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles – die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zuleitet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt, 3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt, 4. entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält, 5. entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt, 6. entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumt, 7. entgegen § 10 Abs. 9 die Abflußrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält, 8. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können, 9. entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft, 10. entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1022,59 EURO (2.000.00 Deutsche Mark) geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. September 1976 mit sämtlichen Nachträgen außer Kraft. 35085 Ebsdorfergrund, den 08. September 1999 Der Gemeindevorstand (SIEGEL) ( Schulz ) Bürgermeister Anlage 1 zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung -StrRs) vom 6. September 1999 Dreihausen 001 Alte Landstraße 002 Alte Leidenhöfer Straße 003 Alter Ebsdorfer Weg 004 Am Gemeindehaus 005 Am Großacker 006 Am Kirchplatz 007 Am Trusch 008 An der Bleiche 009 Auf der Lette 010 Außenliegend 011 Bachweg 012 Brückeberg 013 Drei Pauly Weg 014 Dreihäuser Straße 015 Erbsengasse 016 Erlngärten 017 Erlngasse 018 Gartenstraße 019 Hagemannsberg 020 Hainfeldweg 021 Im Strauch 022 Industriestraße 023 Johannes-Nickel-Weg 024 Lettewiese 025 Lindengasse 026 Londorfer Weg 027 Lützenwiese 028 Mäuseburg 029 Mühlstück 030 Mühlweg 031 Mühlwiese 032 Nordecker Weg 033 Pfarrweg 034 Raiffeisenstraße 035 Raingasse 036 Rote Erde 037 Schulweg 038 Sembergsweg 039 Siedlung 040 Stammsgarten 041 Steingasse 042 Tonweg 043 Töpferweg 044 Turnhallenweg 045 Unterhäuser Straße 046 Wilhelmshöhe 047 Zum Friedhof 048 Zum Gebrannten Berg 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 013 014 015 016 017 001 002 003 004 005 006 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 Heskem Am alten Bahnhof Am Backhaus Am Rübenstein Auf dem Brunkel Bogenweg Brückenweg Gießener Straße Heskemer Straße Hofackerweg Hohmannsweg Kirchhainer Straße Lindenring Ringstraße Rosenweg Schwimmbadweg Tulpenweg Zur Gesamtschule Mölln Am Sägewerk Holzweg Hopfengarten Möllner Weg Mühlenweg Zu den Eichwiesen Roßberg Am Bach Am Baumgarten Am Dorfrain Am Loh Am Sandacker Am Stockacker Bornshecke Forsthaus Roßberger Straße Untergasse Winner Weg Zu den Linden Wermertshausen Auf dem Läppchensacker In den Krautgärten Kirchstraße Klärweg Klingelwiesenweg Oberstraße Römerstraße Rote Bette Waldstraße Wermertshäuser Straße Zum Sicklerteich Wittelsberg 001 Am Kirchberg 002 Am Marktplatz 003 Am Sportplatz 004 Am Stengler 005 Auf dem Sand 006 Bergblick 007 Birkenweg 008 Eduard-Bork-Straße 009 Eschbaumstraße 010 Gelber Sand 011 Hessenstraße 012 Hirtenwiesenstraße 013 Holzhäuser Straße 014 Moischter Straße 015 Teichweg 016 Ullrichsweg 017 Vor dem Wald Beltershausen 001 Am Balderscheid 002 Am Kornacker 003 Am Langen Rasen 004 Am Steingarten 005 Am Wittstrauch 006 Auf dem Fels 007 Auf der Grube 008 Balderscheidweg 009 Burgweg 010 Cappeler Straße 011 Fichtestraße 012 Frauenbergstraße 013 Freiherr–vom–Stein–Straße 014 Ganghoferstraße 015 Grüner Weg 016 Heynstraße 017 Hinter den Gärten 018 Hof Capelle 019 Huteweg 020 Im Bruch 021 Im Steu 022 Im Winkel 023 In den Opfergärten 024 In der Hölle 025 Kirchweg 026 Lindenstraße 027 Marburger Straße 028 Mittelgasse 029 Zimmerplatzweg 030 Zu den Höfen 031 Zum Pfingstgraben 032 Zur Roten Seite Hachborn 001 Alte Knocke 002 Alteweg 003 Am Bettacker 004 Am Bürgerhaus 005 Am Lausberg 006 Am Lindacker 007 Am Nußbaum 008 Am Sandberg 009 Am Schwarzacker 010 Am Steinheerd 011 Am Wäldchen 012 Auf der Heide 013 Bächeweg 014 Bachstraße 015 Bergstraße 016 Blumenstraße 017 Erbenhäuser Straße 018 Fortbach 019 Gasse 020 Goldmühle 021 Grabenstraße 022 Hachborner Straße 023 Heidestraße 024 Ilschhäuser Straße 025 In der Struth 026 Klosterstraße 027 Sandmühle 028 Schulstraße 029 Steinweg 030 Straßmühle 031 Taubenweg 032 Ziegelweg Ilschhausen 001 Dorfstraße 002 Hirtengasse 003 Zum Brückenfeld 004 Zum Schwarzen Mann Leidenhofen 001 Am Bruchacker 002 Am Kreuzgarten 003 Am Schulgarten 004 Aulbach 005 Bergerweg 006 Buchenweg 007 Ebsdorfer Straße 008 Friedhofstraße 009 Gässchen 010 Goßacker 011 Gutenbergstraße 012 Hassenberg 013 In der Bauerbach 014 Leidenhofener Straße 015 Rosenstraße 016 Scheerengraben 017 Sigurdallee 018 Sommerstraße 019 Weimerweg 020 Weinstraße 021 Zollstock Ebsdorf 001 Am Dehnhof 002 Am Kirtenfeld 003 Am Schießrain 004 Am Steinbrunnen 005 Am Steinernen Haus 006 An der Linde 007 An der Ziegelei 008 Bahnhofstraße 009 Borngasse 010 Bortshäuser Straße 011 Bruchgasse 012 Gartenweg 013 Gerichtsweg 014 Haingasse 015 Hauptstraße 016 Häuser Weg 017 Hippegasse 018 Im Graben 019 Kirchgasse 020 Leidenhöfer Hohl 021 Sandweg 022 Talweg 023 Turmstraße 024 Waldweg Rauischholzhausen 001 Alte Poststraße 002 Alte Schulstraße 003 Am Lomberg 004 Am Mühlpfad 005 Am Park 006 Am Rülfbach 007 Am Steg 008 Am Trift 009 Brunnenstraße 010 Die Boene 011 Druschweg 012 Eichenweg 013 Forstgehöft 014 Große Gasse 015 Gutsweg 016 Hainweg 017 Hinter der Mühle 018 Höinger Straße 019 Hoppengarten 020 Im Paradies 021 Koppelweg 022 Kreuzweg 023 Lerchengasse 024 Obere Höhle 025 Potsdamer Straße 026 Raustraße 027 Roßdorfer Straße 028 Schloßpark 029 Tannenweg 030 Teichdamm 031 Tiefen Graben 032 Untere Höhle 033 Von-Stumm-Straße 034 Wiesenweg 035 Wittelsberger Straße 036 Zimmerplatz Neben den vorgenannten öffentlichen Straßen sind auch alle innerörtlichen öffentlichen Fußwege Bestandteil der Anlage 1. Anlage 2 zur Satzung über die Straßenreinigung vom 06.09.1999 Straße Ortsteil Bezeichnung Frauenbergstraße Beltershausen K 41 Marburger Straße Beltershausen K 41 Alte Landstraße Dreihausen L 31 25 Raiffeisenstraße Dreihausen L 31 25 Mühlstück Dreihausen K 45 Bortshäuser Straße Ebsdorf L 30 89 Heskemer Straße Heskem L 31 25 Möllner Weg Heskem K 43 Ebsdorfer Straße Leidenhofen K 45 Leidenhofener Straße Leidenhofen K 45 Roßdorfer Straße Rauischholzhausen L 30 48 Wittelsberger Straße Rauischholzhausen L 30 48 Roßberger Straße Roßberg L 31 25 Wermertshäuser Straße Wermertshausen L 31 25 Hessenstraße Wittelsberg L 30 48 Holzhäuser Straße Wittelsberg L 30 48 Moischter Straße Wittelsberg K 38 Am Marktplatz Wittelsberg L 30 48